38 Fragen und Antworten zur Scheinselbstständigkeit mit Rechtsanwältin Julia Ruch

38 Fragen der Fyndery-Community. 1 wichtiges Thema. Klare Antworten von unserer Expertin.

In unserer Fyndery Masterclass zur Scheinselbstständigkeit haben wir die häufigsten Fragen der Teilnehmer:innen gesammelt. Rechtsanwältin Julia Ruch hat sie für dich beantwortet.

Alle Antworten zur Scheinselbstständigkeit findest du jetzt hier:

F: Und wenn geprüft wird, dass man nicht selbständig ist, was ist das Problem?

A: Die Honorarkraft wird rückwirkend als Angestellte behandelt und das Studio muss bis zu 4 Jahren Sozialabgaben nachzahlen. 

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F: Wie lange zurück wird geprüft?

A: Max. 4 Jahre, außer die DRV unterstellt Vorsatz, dann bis zu 30 Jahre.

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F: Wie wäre es, wenn man einen Halbtagsjob im Büro hat und den Rest an unterschiedlichen Stätten freiberuflich unterrichtet?

A: Auch eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb unterliegt den gleichen Prüfkriterien wie eine komplette Selbstständigkeit. Mehrere Auftraggeber und ein eigener Marktauftritt sind wichtige Aspekte und dann kommt es noch auf die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Studio an.

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F: Mein Studio, in dem ich ein Stunde arbeite, hat mir mein Honorar vorgegeben pro Stunde  und Zeit und Co. aufgrund des Kursplans, aber erwartet, dass ich selbst für Vertretung sorge. Die Vertretung muss aber aus dem Studio kommen und ich musste unterschreiben, dass ich auf Nachforderungen verzichte. Ist dies rechtens?

A: Das spricht alles gegen eine Selbstständigkeit.

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F: Aber was ist, wenn das Studio selbst nur ein Einzelunternehmen ist?

A: Das ist eine steuerrechtliche Einordnung und hat auf das Thema Scheinselbstständigkeit keinen Einfluss.

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F: Wie prüft die DAV in der Praxis konkret?

A: Ankündigung einer Prüfung. Dann müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden, z.B. Rechnungen der Honorarkräfte und dann entsprechende Angaben gemacht werden. 

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F: Wird dann das Studio abgemahnt oder auch die TrainerInnen?

A: Es kommt zu keiner Abmahnung. Es ergeht ein entsprechender verwaltungsrechtlicher Bescheid an das Studio mit der Feststellung der abhängigen Beschäftigung. Im Anschluss erfolgt die Zahlungsaufforderung durch die KK und die DRV. Da das Studio geprüft wird, ist erstmal das Studio im Fokus. Es kann aber sein, dass dann auch der Trainer angeschrieben wird.

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F: Ich unterrichte auf freiberuflicher Basis. Ich kann dem Studio als freiberuflicher Kursleiter nichts vorgeben, egal was der Risikocheck sagt. Der ist orange bei der einen freiberuflichen Tätigkeit. Bin nur entspannt, da ich noch woanders arbeite und auch selbstständig parallel Kurse anbiete.

A: Dann spricht das nicht für eine Selbstständigkeit.

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F: Ist das Vermieten der Studioräume sinnvoller?

A: Die Vermietung von Studioräumen ist rechtssicher im Hinblick auf die Scheinselbstständigkeit.

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F: Ich vermiete mein Studio tatsächlich nur unter. Sie zahlen Miete, dürfen die Matten etc. nutzen, fertig. Darf ich dann aber z.B. in einer Kursübersicht, die im Studio aushängt, die Kurse der angemieteten Yogalehrer abbilden? Oder ihre Werbung bei meinem Insta Account teilen? Sie machen ja die ganze Arbeit selbst, aber ich würde ihnen gerne ermöglichen, dass meine Follower ihre Kurse auch sehen können. Nicht auf meiner Website bewerben, aber eben mal in Story oder Status teilen. Das müsste doch zulässig sein, oder?

A: Bitte Beratungsgespräch buchen, siehe hier.

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F: Ich bekam einen Tipp zugeschickt von einem Rechtsanwalt, dass meine Trainer folgendes in ihre Rechnungen einbauen: „Die Versteuerung sowie die evtl. Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für vorstehende Einkünfte übernimmt die Rechnungsstellerin. Mit Begleichung der Rechnung sind alle Ansprüche aus den o.g. Veranstaltungen gegenüber XY abgegolten. Ist es wirklich rechtswirksam und ich würde bei einer Prüfung keine Probleme haben?

A: Ob eine Tätigkeit selbstständig oder abhängig ist, bestimmt die DRV anhand der tatsächlichen Durchführung. Sozialversicherungsbeiträge können nicht wirksam „wegvereinbart“ werden. Die Formulierung ist ein Indiz für eine gewollte Selbstständigkeit und kann zwischen euch eine Rolle spielen, wenn es darum geht, nachzuweisen, dass ihr beide von einer Selbstständigkeit ausgegangen seid. Gegenüber der DRV hat die Formulierung aber keine Schutzwirkung.

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F: Und das Risiko trifft aber das Studio selber, ja? Denn ich habe mein Studio angesprochen, und die „checken“ das noch nicht. Oder trage ich auch das Risiko?

A: Erstmal trifft es das Studio, da das Studio geprüft wird. Das Studio kann dann von Ihnen die Differenz einklagen zwischen dem Honorar, was sie erhalten haben und dem, was das Studio einem Angestellten gezahlt hat. Ihr Studio kann gerne mal an einem meiner kostenlosen Webinare teilnehmen.

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F: Kann man Kurse auf selbständiger Basis anbieten und zusätzlich die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?

A: Ja, aber nicht im selben Verein. Für dieselbe Tätigkeit bei demselben Auftraggeber ist es nicht möglich gleichzeitig zu sagen: „selbstständig mit Rechnung“ und „Übungsleiterpauschale“. Das wäre eine unzulässige Vermischung.

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F: Die Honorarkräfte sind auch verpflichtet, sich selbst zu rentenversichern, richtig? Also alle Yogalehrer, Tanzlehrer, etc. sind prinzipiell rentenversicherungspflichtig? Denn so viele sagen „ich bin ja selbständig, da muss ich keine Rentenversicherung zahlen“. Aber das ist doch ein weit verbreiteter Trugschluss, oder?

A: Das ist korrekt. Jeder Freiberufler (hier wegen der Lehrereigenschaft) ist pflichtversichert in der DRV und muss Beiträge zahlen. Wenn Yogalehrer als freiberuflicher Lehrer beim Finanzamt gemeldet sind, müssen Beiträge gezahlt werden.

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F: Wie sieht es aus, wenn ich über die VHS Kurse anbiete?

A: Egal ob VHS, Verein oder Studio, die Unternehmensform ist beim Thema Scheinselbständigkeit egal.

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F: Wenn ich mich von einem Studio als Midijob Basis anstellen lasse, kann ich dann weiter Rechnungen für andere Studios stellen für meine dort angebotenen Kurse?

A: Ja, neben der Anstellung kann man noch in anderen Studios als Honorarkraft arbeiten.

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F: Was ist, wenn ich in einem anderen Bereich (z.B. als Hebamme) bereits selbstständig bin, kann ich Yoga dann einfach mit dazu nehmen?

A: Muss mit Steuerberater und Finanzamt geklärt werden.

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F: Und wie schaut es mit Kursen als Übungsleiter im Verein aus, da fallen die Einnahmen ja unter die Übungsleiterpauschale?

A: Wenn man die Übungsleiterpauschale in Anspruch nimmt, ist dies weniger kritisch.

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F: Wenn man mit Aggregatoren zusammenarbeitet, ist dieses Modell nicht möglich. Denn ich kann z.B. Wellpass nicht auf mehreren Locations anwenden, sondern nur eine Adresse (Stecknadel bei Wellpass) und da darf ich nur anbieten

A: Das Problem wurde bereits an Wellpass adressiert.

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F: Was ist denn, wenn ich ein eigenes Studio habe und dennoch in Schule gehe als Honorarkraft?

A: Positiv, wenn eigene Räumlichkeiten regelmäßige Ausgaben darstellen (= unternehmerisches Risiko).

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F: Es gibt eine Smart Genossenschaft, die stellt die Selbstständigen an und schreibt die Rechnungen an die Auftraggeber. Das wäre eventuell auch eine Lösung für die selbstständig arbeitenden Honorarkräfte und die Studios? 

A: Das Modell über eine Genossenschaft klingt auf den ersten Blick sehr attraktiv, weil es scheinbar eine Zwischenlösung zwischen Anstellung und Selbstständigkeit bietet.

In der Praxis ist es jedoch rechtlich mit Vorsicht zu betrachten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft nicht die Vertragskonstruktion, sondern die tatsächliche Durchführung. Bei UG, GmbH und GbR wurde dies bereits von Gerichten abgelehnt.

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F: Ich habe mein Gewerbemietvertrag auf „Studio“ lauten. Wenn ich jetzt ausschließlich vermiete, habe ich ein neues Problem, bzw. keine Räume mehr.

A: Korrekt, Untervermietungen müssen mit Vermieter geklärt werden.

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F: Betrifft dieses Thema und “scharfe” Prüfung nur Deutschland oder ist dies analog in ganz Europa ähnlich?

A: Dazu kann ich leider nichts sagen, ich kenne nur das deutsche Recht.

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F: Wie ist denn die Situation mit der Übergangszeit bis 2027/2028? mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich bis dahin noch weiter mit Honorarkräften, die nach Prüfkriterien scheinselbstständig eingestuft werden würden, zusammenarbeite?

A: Die Übergangsregelung wurde geschaffen, damit Unternehmen sich auf die neue Situation einstellen und ihre Verträge und Zusammenarbeit neu strukturieren können. Sie ist kein Freibrief für “weiter so”.

Richtig ist, dass bei einer Prüfung sie vor finanziellen Rückwirkungen (keine Nachzahlungen für Vergangenheit) geschützt sind und dass Sozialabgaben erst ab 01.01.2028 gezahlt werden müssen. Sie „dürfen“ also aktuell faktisch noch so arbeiten, aber Sie bewegen sich weiterhin in einem rechtlichen Risiko.

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F: Habt ihr Empfehlungen, wie man Yoga-Angebote in Unternehmen oder an Schulen organisatorisch und vertraglich so aufsetzt, dass die Selbstständigkeit klar gewahrt bleibt?

A: Ja, bitte Beratungsgespräch buchen.

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F: Gilt das nur bei Arbeiten in Studios, die Unternehmen sind? Ich bin selbst Einzelunternehmerin, wo ist da der Unterschied, wenn ich mich entscheide, Dritte meine Kurse geben zu lassen?

A: Einzelunternehmen ist eine steuerrechtliche Einordnung und hat auf das Thema Scheinselbstständigkeit keinen Einfluss.

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F: Was wäre, wenn ich mein Gewerbe einfach umschreibe von Yogalehrerin in YogaCOACH?

A: Es kommt darauf an, ob Sie dann  immer noch lehrend (freiberuflicher Lehrer) tätig sind oder wirklich beratend und individuell auf den Kunden eingehen. Solange ihre Tätigkeit weiterhin überwiegend lehrende Aspekte beinhaltet, ändert auch die Umschreibung nichts.

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F: Ist ein Statusfeststellungsverfahren immer noch eine Möglichkeit, eine Scheinselbstständigkeit auszuschließen?

A: Ja, es soll aber in den ersten drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sollten Sie bereits im Studio tätig sein, unbedingt mit dem Studio abstimmen, da auch das Studio im Verfahren beigeladen wird und dann denselben Fragebogen ausfüllen muss. Die Antworten sollten dann übereinstimmen. Aktuell nicht zu empfehlen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.

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F: Wie viele Plätze/Teilnehmende darf/muss ich dann im grünen Modell weitervermitteln (als Studio an die Kurslehrerin). Wie viel muss die Kursleiterin selbst für sich beanspruchen können?

A: Es gibt keine feste Anzahl. Es ist auch nur ein Beispiel für wirtschaftliches Risiko. Es geht darum, dass die Honorarkraft nicht abhängig davon ist, dass ihr das Studio alle Teilnehmer vermittelt und die Kurse vollmacht.

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F: Würden wir als Honorarkräfte dann also von unterschiedlichen Studios Anstellungen akzeptieren dürfen? Und wäre es, wenn man mit allen Studios das Stundenhonorar selbst verhandelt und Raummiete zahlt, die Lösung?

A: Ja, sie können bei unterschiedlichen Studios angestellt sein (Achtung bei einer Haupttätigkeit kann nur 1 Minijob ausgeübt werden). Honorarverhandlungen und Raummiete sind Beispiele für wirtschaftliches Risiko, das sind keine vorgegebenen Kriterien. Damit lässt sich aber gut das Merkmal wirtschaftliches Risiko belegen.

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F: Macht es einen Unterschied, ob ich Coaching oder Beratung anbiete oder auch Produktschulung, wenn nach dem Workshop ein Sportgerät verkauf wird? Dann ist es ja Produktschulung, oder?

A: Es kommt darauf an, ob Sie lehrend tätig sind (freiberuflicher Lehrer) oder wirklich beratend und individuell auf den Kunden eingehen. Solange ihre Tätigkeit weiterhin überwiegend lehrende Aspekte beinhaltet, sind sie weiter pflichtversichert in der DRV. Produktverkauf wäre gewerblich und keine lehrende Tätigkeit.

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F: Wie wäre ein Marktplatz Modell? Das Studio ist der Marktplatz der Kunden und Räume zur Verfügung stellt und die Honorarkraft bucht den Slot und das Studio ist Inkasso für Honorarkraft und schreibt in dessen Namen Rechnung.

A: Die Idee geht stark in die Richtung unseres grünen Miet- und Kooperationsmodells.

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F: Zählt es auch als Unterricht, wenn man on-demand online Yogakurse anbietet?

A: Demand Kurse sind digitale Produkte, die verkauft werden. Das fällt nicht unter Unterricht.

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F: Ist es möglich, bei Aggregatoren wie Wellpass (Check-in nur unter Studio Dach ) auch einen Anteil pro Check-in an die eingemieteten Yogalehrer:innen zu zahlen? Dann stellt die Lehrer:in die Rechnung über die teilnehmenden Wellpass-Kund:innen. Das ist doch das Gleiche, wie wenn die Tickets über das Studiobuchungssystem verkauft werden und davon anteilig ein Betrag pro Teilnehmer an die Lehrer:in gezahlt wird.

A: Da Sie Vertragspartner des Aggregators sind, kann ich mir nicht vorstellen, dass die sich auf sowas einlassen. Hinzu kommt, dass dann die Aggregatoren auch dem Problem Scheinselbstständigkeit ausgesetzt wären.

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F: Wie ist es, wenn man keine festen Kurse in verschiedenen Studios hat und überall nur als Springer fungiert?

A: An sich ändert das nichts. Aber wenn Sie einem Studio nur ab und zu (also nicht monatlich) Rechnungen schreiben, fällt das bei einer Betriebsprüfung nicht so auf, so dass es sein kann, dass das gar nicht geprüft wird.

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F: Initial habe ich Yoga parallel zu meinem ‚Brotjob‘ (28h/Woche) auf sehr kleinem Niveau unterrichtet. Durch Corona incl. leider bleibenden Folgen bin ich in meinem ursprünglichen Beruf in voller Erwerbsminderungsrente. Yoga unterrichte ich weiterhin, nun aber an mehr Tagen  – alles ist offen und klar mit der DRV kommuniziert & liegt unterhalb aller Grenzen. Nun frage ich mich, ob ich bei Einkünften aus Erwerbsminderungsrente und daneben aus Selbstständigkeit als Yogalehrerin überhaupt in die Gruppe der potentiell Scheinselbständigen falle oder betrifft mich das gar nicht? Denn um sicher alle Kategorien abzudecken, müsste ich vermutlich noch mehrere Klassen in verschiedenen Studios unterrichten & das schaffe ich gesundheitlich wirklich nicht.

A: Auch wenn alles korrekt gemeldet ist, keine Beiträge an KK und DRV gezahlt werden müssen, kann die DRV bei der Prüfung zu dem Ergebnis kommen: „Die Tätigkeit ist eigentlich eine abhängige Beschäftigung.“, weil es bei der Beurteilung auf die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit dem Studio ankommt.

Mehrere Auftraggeber sind ein wichtiges Indiz für die Selbstständigkeit, in deiner Situation könnte man argumentieren, dass es keine weiteren Auftraggeber wegen gesundheitlicher Situation gibt.

Eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb ändert an der Beurteilung Scheinselbstständigkeit ja oder nein nichts – es wurde bei diesen Personen bisher lediglich weniger „aggressiv“ geprüft.

Kurzantwort: Betrifft mich das Thema Scheinselbstständigkeit überhaupt: Ja

Möchtest du 100%ige Rechtssicherheit, musst du dich anstellen lassen.

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F: Ich habe eine nebenberufliche Selbständigkeit als QiGong Übungsleiterin angemeldet.

Hauptberuflich bin ich sozialversicherungspflichtig angestellt und arbeite 28 Stunden / Woche. Derzeit unterrichte ich eine Stunde pro Woche in einem Sportverein. Es handelt sich immer um einen 10er Blockkurs, pro Stunde erhalte ich 60 € als steuerfreie Übungsleiterpauschale. Wir haben einen Vertrag dazu abgeschlossen und haben hierzu den Mustervertrag unverändert verwendet, der vom Sportverband und den Sozialversicherungsträgern zu diesem Thema entworfen wurde, um Sozialversicherungspflicht zu vermeiden und Scheinselbständigkeit auszuschließen. Zukünftig möchte ich weitere Stunden geben, unabhängig von einem Sportverein, und hierzu einen Raum anmieten. Kann es in dieser Konstellation zu Problemen mit der RV kommen und was ist zu beachten?

A: Es handelt sich um eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb: 1h im Sportverein = Übungsleiterpauschale = weniger kritisch – ein Vorteil von gemeinnützigen Vereinen gegenüber Studios.

Neue Tätigkeit = echte Selbstständigkeit ist mit eigenen Kursen und Raumanmietung, also keine Honorartätigkeit im Studio. Eigene Angebote mit eigenen Kunden ist positiv und Raummiete sind Ausgaben, was für wirtschaftliches Risiko spricht. Wenn du mit deinen Einnahmen durchschnittlich über € 604 kommst, musst du Abgaben zur RV zahlen.

Das Risiko ist nicht, dass du irgendwie falsch selbstständig bist, sondern dass du als selbständige Lehrerin rentenversicherungspflichtig wirst.

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F: Habt ihr Empfehlungen, wie man Yoga-Angebote in Unternehmen oder an Schulen organisatorisch und vertraglich so aufsetzt, dass die Selbstständigkeit klar gewahrt bleibt?

A: Bitte Beratungsgespräch hier buchen.

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